Minijobber haben trotz geringfügiger Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den gleichen gesetzlichen Vorgaben wie bei Vollzeitbeschäftigten und wird anteilig zur Arbeitszeit berechnet. Arbeitgeber dürfen Minijobber in Bezug auf ihren Urlaubsanspruch nicht schlechter stellen als Vollzeitkräfte, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertigt die Ungleichbehandlung.
Minijobs erfreuen sich in Deutschland seit Jahren steigender Beliebtheit. Laut einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2023 gab es in Deutschland 7,9 Millionen Beschäftigte, die einem Minijob nachgingen. 4,47 Millionen Menschen haben im Minijob ihre Haupteinnahmequelle. 3,39 Millionen nutzen den Minijob als Nebenjob neben ihrer hauptberuflichen Beschäftigung.
Der Minijob als Beschäftigungsform ist attraktiv, weil er eine flexible Arbeitsweise ermöglicht und keine Steuern oder Sozialabgaben vom Arbeitnehmer abgeführt werden müssen. Für Minijobber gelten aus arbeitsrechtlicher Sicht die gleichen Gesetze und Richtlinien in Bezug auf Arbeitszeiten, Erholungsurlaub und Arbeitsschutz. Vor allem die Frage nach dem Urlaubsanspruch für Minijobber ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig und wird häufig thematisiert. Aus diesem Grund geht dieser Artikel auf die die wichtigsten Fragen zum Thema Urlaubsanspruch und Minijob ein und gibt aus Arbeitgebersicht einen umfassenden Überblick über den Urlaubsanspruch von Minijobbern.
Ein Minijob in Deutschland bezeichnet in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung, bei der das monatliche Einkommen 538 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Ein Minijob dient häufig als Nebenjob oder als Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt.
Viele Minijobber und Arbeitgeber sind sich unsicher, wie hoch ihr Urlaubsanspruch bei einer geringfügigen Beschäftigung ist. Vor allem für Beschäftigte, die den Minijob als Nebenjob ausführen, ist es wichtig, dass sie möglichst zu den gleichen Zeiten Erholungsurlaub einreichen können, wie in der Hauptbeschäftigung. Grundsätzlich gilt, dass Minijobber denselben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben, wie Vollzeitbeschäftigte.
Info: Als bezahlter Erholungsurlaub wird die gesetzlich geregelte Freistellung von der Arbeit definiert, bei der ein Arbeitnehmer weiterhin sein reguläres Gehalt erhält. Im Gegensatz dazu bedeutet unbezahlter Urlaub, dass der Mitarbeiter aus persönlichen Gründen unbezahlt von seiner Tätigkeit freigestellt wird. Er erhält in dieser Zeit kein Gehalt.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch, der im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) thematisiert wird, regelt, wie viel Urlaub Angestellten zusteht und wie dieser berechnet wird. Aus gesetzlicher Sicht gibt es in Bezug auf den Urlaubsanspruch keinen Unterschied zwischen einem Minijobber, einem Teilzeitangestellten oder einem Mitarbeiter, der in Vollzeit in einem Unternehmen tätig ist. Alle Beschäftigen haben einen äquivalenten Urlaubsanspruch auf Basis der wöchentlichen Arbeitstage.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Nach § 3 BUrlG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr, basierend auf einer 6-Tage-Woche. Für Minijobber, die weniger als sechs Tage pro Woche arbeiten, wird der Urlaubsanspruch entsprechend anteilig berechnet.
Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern mehr Urlaubstage als gesetzlich festgelegt. Häufig beträgt der Urlaubsanspruch in tarifgebundenen Unternehmen oder international agierenden Konzernen 30 Tage und mehr.
Ähnlich wie bei Teilzeitmitarbeitern richtet sich der Urlaubsanspruch eines Minijobbers nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Manche Minijobber arbeiten 2 bis 3 Tage pro Woche in einem Betrieb oder sind in der Gastronomie vor allem am Wochenende im Minijob beschäftigt. Sie erhalten einen anteiligen Urlaubsanspruch auf Basis ihrer Arbeitstage pro Woche.
Beispiel 1: Ein Student arbeitet in geringfügiger Beschäftigung in der Gastronomie. Er wird ausschließlich an Samstagen beschäftigt. Das Restaurant bietet seinen in Vollzeit Beschäftigten grundsätzlich 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch des Minijobbers errechnet sich wie folgt:
30 Urlaubstage / 5 (Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage) = 6 Urlaubstage
Der Student hat einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 6 Tagen.
Beispiel 2: Ein Familienvater nutzt einen Minijob als Nebenjob. Er arbeitet von Montag bis Freitag in der Tankstelle als Aushilfe in der Schicht von 18 Uhr bis 20 Uhr. Der Tankstellenpächter bietet seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen, basierend auf einer 6-Tage Woche. Der Urlaubsanspruch des Minijobbers muss wie folgt kalkuliert werden.
24 Urlaubstage / 6 (6-Tage-Woche) * 5 Arbeitstage = 20 Urlaubstage
Der Familienvater erarbeitet sich im Minijob einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen.
Mindesturlaubsanspruch | Arbeit an Tagen pro Woche |
---|---|
24 Tage Erholungsurlaub | 6-Tage-Woche |
20 Tage Erholungsurlaub | 5-Tage-Woche |
16 Tage Erholungsurlaub | 4-Tage-Woche |
12 Tage Erholungsurlaub | 3-Tage-Woche |
8 Tage Erholungsurlaub | 2-Tage-Woche |
4 Tage Erholungsurlaub | 1-Tages-Woche |
Die Tabelle zeigt, dass Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich einen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen haben. Die Anzahl der Tage Erholungsurlaub wird auf Grundlage der individuellen Arbeitstage berechnet.
Minijobber haben einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgelds. Voraussetzung hierfür ist, dass das Urlaubsgeld in einem geltenden Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist. In diesem Fall haben Minijobber die gleichen Rechte beim Urlaubsgeld wie alle anderen Beschäftigten. Sie erhalten pro Urlaubstag eine anteilige Zahlung des Urlaubsgeldes, da sie weniger Stunden im Monat arbeiten als Vollzeitbeschäftigte.
Das Urlaubsgeld wird je nach Tarifvertrag als Prozentsatz vom Monatseinkommen, als fester Betrag oder als Tagessatz pro Urlaubstag geregelt. Es zählt als Einmalzahlung und wird nicht auf die 538-Euro-Verdienstgrenze für Minijobs angerechnet, solange der Gesamtverdienst inklusive Urlaubsgeld im jeweiligen Monat die 538 Euro nicht übersteigt.
Es gibt keine gesetzliche Unterscheidung zwischen Minijobbern und Vollzeitkräften bezüglich des Urlaubsanspruchs. Beide Gruppen haben denselben Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Sollten Minijobber während ihres Urlaubs erkranken, haben sie wie Vollzeitbeschäftigte auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Krankheitstage im Urlaub gelten nicht als Urlaubstage und werden den Mitarbeitern gutgeschrieben. Für Minijobber gelten in Bezug auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die gleichen Vorgaben des § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Minijobber haben laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den gleichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub wie andere Arbeitnehmer. Ein Minijob, in dem kein Urlaubsanspruch erworben wird, ist aus arbeitsrechtlicher Sicht sittenwidrig.
Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf die gleiche Behandlung wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Dieser Grundsatz gilt für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die mit geringfügig Beschäftigten getroffen werden. Ausnahmen gibt es, wenn vom Arbeitgeber ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung angeführt werden kann. Eine abweichende Behandlung muss auf einer höheren Qualifikation oder Berufserfahrung beruhen. Die geringere Arbeitszeit darf nicht ausschlaggebend sein.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch im Minijob und auf Sonderzahlungen. Minijobber sind sowohl durch das Individualarbeitsrecht, welches die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt, als auch durch das kollektive Arbeitsrecht, das die Beziehungen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Gewerkschaften betrifft, geschützt. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können ebenfalls Ansprüche festlegen, sofern Minijobber in den Geltungsbereich dieser Vereinbarungen fallen.
Der Mindestanspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch bei einem 538-Euro-Minijob hängt grundsätzlich von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab. Er wird berechnet, indem man die Anzahl der Arbeitstage pro Woche mit 24 multipliziert und durch 6 teilt.
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat, unabhängig von der Dauer seiner Tätigkeit einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch für einen 520-Euro-Job gilt: Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub muss vom Arbeitgeber gewährt werden.
Urlaubsgeld wird beim Minijob nicht zusätzlich versteuert, solange der Gesamtverdienst inklusive Urlaubsgeld die Minijob-Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat nicht überschreitet. Liegt der Gesamtverdienst unter dieser Grenze, wird das Urlaubsgeld wie der reguläre Lohn pauschal mit 2 % versteuert. Übersteigt der Gesamtverdienst die Verdienstgrenze eines Minijobs, muss der gesamte Verdienst nach den regulären Lohnsteuerregeln versteuert werden.
Die Verdienstgrenze bei einem Minijob liegt seit 01.01.2024 bei 538 Euro pro Monat. Arbeitet ein Minijobber ein Jahr lang durchgehend, darf er bis zu 6.456 Euro (12 Monate x 538 Euro) verdienen. Wird die jährliche Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob mehr vor. Die dann entstandene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
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